ASR A1.7 – Technische Regeln für Arbeitsstätten „Türen und Tore”

Kraftbetätigte Toranlagen in Arbeitsstätten unterliegen einer jährlichen sicherheitstechnischen Prüfpflicht gem.
ASR A1.7 und EN 12453. Unsere Mitarbeiter besitzen einen entsprechenden Sachkundenachweis des BVT.

Insbesondere müssen kraftbetätigte Tore nach Abs. 10.2 der Anforderung genügen, die maximal zulässigen Betriebskräfte an Quetsch-, Scher- und Stoßstellen einzuhalten. Um dieser Vorschrift gerecht zu werden, müssen die Betriebskräfte mit einem kalibrierten Messgerät überprüft und dokumentiert werden.

10.2 – Sicherheitstechnische Prüfung

(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. [...]

(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).